Die informierte Einwilligung nach § 4a BDSG – Checkliste

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Checkliste DatenschutzerklärungZulässigkeit der Datenverarbeitung nach § 4 BDSG

Die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung richtet sich nach §4 BDSG. Danach ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dies eine Rechtsvorschrift erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.

D.h. haben Sie keine Rechtsvorschrift, die Ihnen die Datenverarbeitung erlaubt, benötigen Sie für die Legalisierung eine Einwilligung des Betroffenen. Ansonsten ist die Datenverarbeitung rechtswidrig und kann geahndet werden mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 € (vgl. § 43 BDSG).

Die rechtswirksame Einwilligungserklärung

Damit die Einwilligung eine fehlende Rechtsvorschrift zur Datenverarbeitung ersetzen kann, ist auf folgende Punkte zu achten:

Die Einwilligung selbst:

O  Erfolgt die Einwilligung tatsächlich freiwillig?

O  Wird die Einwilligung eindeutig und bewusst erklärt? -> Dies setzt ein aktives Tun des Betroffenen voraus.

O  Werden die erteilten Einwilligungen protokolliert und sind jederzeit abrufbar?

O  Ist die Einwilligungserklärung hinreichend bestimmt?

Die Datenschutzerklärung:

Der Betroffene ist über folgende Punkte vor der Erteilung seiner Einwilligung zu unterrichten:

O  Die Identität der verantwortlichen Stelle

O  Benennung der Art der zu verarbeitenden Daten (Datenkategorien)

O  Zweck der Datenverarbeitung

O  Umfang und Form der Verarbeitung

O  Aufklärung über mögliche Verknüpfungen mit anderen Datenbeständen

O  Bei einer beabsichtigten Datenübermittlung: auch der künftige Datenempfänger

O  Bei Daten gem. § 3 Abs. 9 BDSG (besonders sensible Daten) die ausdrückliche Benennung der betroffenen Daten

O  Hinweis auf die Möglichkeit der Verweigerung oder des Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft.

O  Aufklärung über die Rechtsfolgen, wenn er die Einwilligung erteilt.

O  Aufklärung über die Rechtsfolgen, wenn er die Einwilligung nicht erteilt.

Nur dann wenn alle Punkte erfüllt sind, ist die Einwilligung in der Lage, für Sie eine ausreichende Rechtsgrundlage zu schaffen, personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten. Seien Sie daher vorsichtig bei vorgefertigten Datenschutzerklärungen oder automatisiert generierte Datenschutzhinweisen. Letztlich können Sie sich als verantwortliche Stelle nicht exkulpieren, sollten die Datenschutzhinweise nicht oder nicht gänzlich den gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie bleiben in der Haftung.

Sollten Sie also bei der Überprüfung Ihres Prozesses und Ihrer Datenschutzerklärung anhand der vorbenannten Checkliste bei dem einen oder anderen Punkt unsicher sein, so fragen Sie am Besten noch mal Ihren Anwalt. Oder schreiben Sie mir einen Kommentar zu diesem Beitrag!

Über den Autor

Mein Name ist Julius S. Schoor. Ich bin Rechtsanwalt und spezialisiert auf IT-Vertragsrecht. Seit 2011 bin ich als Datenschutzbeauftragter TÜV-zertifiziert und bereits für mehrere Unternehmen als solcher offiziell bestellt.

3 Kommentare

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  • There’s a terrific amount of kndgleowe in this article!

    Lina 9 Jahren ago Reply


  • Hallo Herr Schoor,
    ich bin mir sehr unsicher bei einer Einwilligung zum Datenschutz.
    Ich helfe unserem Hundeverein bei der Erstellung von Ahnentafeln und mir wurde von außenstehender Seite gesagt, dass ich eine Datenschutzerklärung zu meinem Schutz unterschreiben soll.
    Jedoch hat der Verein keine solche Erklärung und ich soll mir einfach über das Internet selbst eine besorgen und unterschreiben.
    Zum einen weiß ich doch gar nicht was ich dabei beachten soll und zum anderen: muss mir nicht der Verein eine solche Erklärung vorlegen?
    Ich würde mich über einen Tipp von Ihnen sehr freuen.

    Kerstin 8 Jahren ago Reply


  • Liebe Kerstin,

    wenn es um Daten des Hundes geht, die Sie bei der Erstellung von Ahnentafeln zusammentragen (Rasse, Geburtsdatum, Eltern, Farbe etc.), benötigen Sie keine Einwilligung oder eine Datenschutzerklärung.

    Sofern Sie aber z.B. die Daten der Hundebesitzer selbst mit einbeziehen, so sollten Sie sich vorher von eben diesen Hundebesitzern die Einwilligung geben lassen, dass Sie diese Daten der betroffenen Hundebesitzer entsprechend für Ihre Ahnentafeln verwenden dürfen.
    Wie Sie eine wirksame Einwilligung zur Verwendung der Daten der Hundebesitzer erstellen (und über was Sie den Betroffenen in der Einwilligungserklärung aufklären müssen – das ist nämlich die Datenschutzerklärung), zeigt der Blogbeitrag auf. Wenn Sie alle Punkte dabei beachtet haben, dann sind Sie auf jeden Fall auf der richtigen Seite.

    Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Zögern Sie nicht, noch mal nachzufragen, wenn Punkte für Sie noch offen geblieben sind.

    Herzliche Grüße
    Sascha Schoor

    Schoor 8 Jahren ago Reply


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